§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Der Verein führt den Namen Angelsportverein
1928 Ilvesheim e.V.
Er ist eingetragen beim Amtsgericht Heidelberg im Vereinsregister
unter Nr. 772.
Sitz des Vereins ist in Ilvesheim.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Februar
und endet am 31. Januar eines jeden Jahres.
§ 3
Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung
Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt,
nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluß
von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und
militärischen Gründen folgende, als besonders anerkannte,
Zwecke zu verfolgen:
1. Förderung des Sports
2. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
3. Förderung des Umweltschutzes, insbesondere die Reinhaltung
des Wassers.
Diese Zwecke werden verfolgt durch:
a) Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen
bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten, zur
Ausübung einer fischereisportlichen, waidgerechten Betätigung.
b) Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern
in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutze dieser Gewässer
und ihrer Umgebung gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung
der natürlichen Lebensbedingungen der Fische.
c) Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer
im Interesse der Sicherstellung und Besserung der Volksernährung
und unter Berücksichtigung der Artenvielfalt.
d) Vertiefung des Wissens von den biologischen Vorgängen im Wasser
durch Vorträge und Belehrung und Forschung.
e) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen
Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.
f) Pflege des Turniersports (Casting).
g) Betreuung einer oder mehrerer Jugendgruppen durch regelmäßige
Zusammenkünfte.
h) Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen um die
Bevölkerung in die Zielsetzung des Vereins einzubinden.
i) Herstellung, Anschaffung und Betreuung von Baulichkeiten, Anlagen,
Geräten und Geländeflächen, die der Zielsetzung des
Vereins dienen.
Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar
durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung
1977 (§§ 51 ff). Seine Tätigkeit ist selbstlos, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber
hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann mit Zustimmung der Hauptversammlung
Personal für die Geschäftsführung eingestellt werden.
Aber auch diesem darf keine unverhältnismäßig hohe
Vergütung gewährt werden.
§ 4
Mitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportfischerverbandes
e.V. Mannheim und des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V.
§ 5
Mitglieder des Vereins
Mitglieder des Vereins sind aktive, passive
und Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit
beteiligen und die Sportfischerei ausüben.
Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins, sie unterstützen
die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages
und können auch an den einzelnen Vereinsarbeiten aktiv teilnehmen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit
besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Vorstandschaft
zu Ehrenmitgliedern berufen.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene
Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auf einem Vordruck des Vereins,
an die Vorstandschaft zu richten.
Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft oder ein von
ihr bestimmtes Gremium. Eine Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen,
Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben zu
werden.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod,
durch freiwilligen Austritt, durch konkludentes Handeln, oder durch
Ausschluß von Seiten der Vorstandschaft.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an die
Vorstandschaft oder durch mündliche Erklärung vor der Vorstandschaft.
Er kann ohne Frist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Durch konkludentes Handeln tritt ein Mitglied aus, wenn es seinen
Vereinsbeitrag bis zum Ende des auf die Fälligkeit folgenden
Geschäftsjahres nicht bezahlt hat.
Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied
wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des
Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
Ein Ausschluß ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes
Verhalten nachgewiesen wird und dieses mit dem Vereinsleben in unmittelbarem
Zusammenhang steht.
§ 8
Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist für
aktive Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu entrichten, noch nicht
volljährige Personen sind hiervon befreit.
Der Beitrag für das Kalenderjahr ist jeweils am 01.01. des Kalenderjahres
fällig und ist im Voraus zu entrichten. Ist ein Mitglied mit
seinem Beitrag im Rückstand wird dieser nicht besonders angemahnt.
Geraten Mitglieder des Vereins in eine Notlage, kann der Beitrag durch
die Vorstandschaft gestundet oder teilweise bzw. ganz erlassen werden.
Die Höhe und die Zusammensetzung der Gebühren und Beiträge
legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt,
an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung
des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu benutzen.
Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wohnsitzwechsel
ist der Vorstandschaft unverzüglich anzuzeigen.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandschaft
§ 11
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
wird am Anfang eines jeden Geschäftsjahres, spätestens bis
zum 31.03. durchgeführt. Die Mitgliederversammlungen sind von
dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Werktag. Die Tagesordnungspunkte werden von der Vorstandschaft
bestimmt.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes
des Vorsitzenden und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandschaft;
b) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder der Vorstandschaft;
c) Wahl von 2 Revisoren auf die Dauer von 2 Jahren;
d) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge;
e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse
von der Mitgliedschaft;
g) die Beschlußfassung über Satzungsänderung und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
h) die Beratung und die Beschlußfassung über sonstige auf
der Tagesordnung anstehende Fragen;
i) die Beschlußfassung über Pachtverträge von mehr
als 1 Jahr;
j) die Beschlußfassung über Verkäufe von Vereinsvermögen
von mehr als 1.000,00 DM je Wirtschaftsgut;
k) die Beschlußfassung über Kaufverträge, deren Betrag
eine Höhe von 5.000,00 DM übersteigt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung
kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag
ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhält.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige
Stimmen, bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit
von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche
von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich;
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung
schriftlich, ausgenommen alle anwesenden Mitglieder sind mit der Abstimmung
per Handzeichen einverstanden.
Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende
der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten
Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in
der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder
sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen
Mitgliederversammlung der Vorstandschaft schriftlich mit kurzer Begründung
einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können
sie u.U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. die nur
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden
können.
Die Vorstandschaft entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen,
ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung
von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder haben.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Einberufung außerordentlicher
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende
ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorsitzenden verlangt wird.
Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte
außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens
vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorsitzenden einberufen
werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen
schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im übrigen
gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die
Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder
die Auflösung des Vereins (bzw. nicht der Beitritt zu einem Dachverband)
beschlossen werden.
§ 15
Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus nachstehenden
Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Festkassierer
f) dem Sportwart
g) dem Gerätewart
h) dem Jugendwart
i) dem Gewässerwart
j) dem Öffentlichkeitswart
k) den 3 Mitgliedern des Organisationsausschusses
l) dem Ehrenvorsitzenden.
Die beiden Kassenrevisoren, die Jugendbetreuer, sowie ein Jugendsprecher
können als beratende Mitglieder an den Vorstandschaftsitzungen
teilnehmen. Als Vorstandschaftsmitglied kann nur eine unbescholtene
Personen gewählt werden, sie muß Mitglied des Vereins sein.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden, und zwar jedes einzelne
für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 1 Jahr mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis
zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied
vorzeitig aus, kann von der Vorstandschaft ein Mitglied mit der kommissarischen
Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung
beauftragt werden.
§16
Aufgaben der Vorstandschaft
Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des
Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In ihren
Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten;
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) die Abfassung des Geschäftsberichtes und die Erstellung und
Abfassung des Jahresabschlusses;
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung;
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
f) die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern;
g) die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.
§ 17
Geschäftsführung und Vertretung der Vorstandschaft
Der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich,
nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter von ihrer Vertretungsmacht
entsprechend ihrer Reihenfolge nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende
tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und in der Vorstandschaft.
§ 18
Verfahrensordnung für Beschlüsse der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens
8 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder
schriftlich, fernmündlich, per Fax oder über das Gemeindemitteilungsblatt
zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung
der Vorstandschaft ist nicht erforderlich. Die Vorstandschaft entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 19
Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen
und Ausga-ben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den
Belegen muß der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich
sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie
vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Jahresabrechnung ist jeweils
vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von den Revisoren
zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung
bekanntzugeben.
§20
Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12 der
Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren
ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen
sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen
ist der Gemeinde Ilvesheim zu übergeben und mit der Zweckbestimmung,
daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung der im § 3 genannten Zwecke bestimmend verwendet
werden muß.
Gleiches gilt, bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, bei
Auflösung oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit.
Die Satzung wurde 1953 ausgearbeitet, 1972 geändert und 1997
durch Neufassung geändert.